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   VGH Hessen, 10.04.1991 - 5 UE 3750/89   

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https://dejure.org/1991,4875
VGH Hessen, 10.04.1991 - 5 UE 3750/89 (https://dejure.org/1991,4875)
VGH Hessen, Entscheidung vom 10.04.1991 - 5 UE 3750/89 (https://dejure.org/1991,4875)
VGH Hessen, Entscheidung vom 10. April 1991 - 5 UE 3750/89 (https://dejure.org/1991,4875)
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Volltextveröffentlichungen (3)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1992, 334
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.09.1981 - 16 B 796/81
    Auszug aus VGH Hessen, 10.04.1991 - 5 UE 3750/89
    Die Wiedergabe solcher Anforderungen gehört, auch soweit es sich gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO hierbei um zwingende Anforderungen handelt, nicht zum notwendigen Inhalt einer Rechtsbehelfsbelehrung (so zur Rechtsbehelfsbelehrung in Widerspruchsbescheiden: OVG Münster, Beschluß vom 8. September 1981 -- 16 B 796/81 -- NVwZ 1982, 564; für die in § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO geregelten Formerfordernisse bei Erhebung eines Widerspruchs entsprechend: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27. Februar 1976 -- BVerwG 4 C 74.74 -- BVerwGE 50, 248), ist aber jedenfalls dann unschädlich, wenn damit keine unzutreffenden und irreführenden Zusätze verbunden sind, die sich generell eignen, die Erhebung der Klage nennenswert zu erschweren (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1978 -- BVerwG 6 C 77.78 -- BVerwGE 57, 188, 190; Urteil vom 27. April 1990 -- 8 C 70.88 -- ZKF 1990, 254).
  • VGH Hessen, 30.03.1982 - IX OE 69/80
    Auszug aus VGH Hessen, 10.04.1991 - 5 UE 3750/89
    Zu einer Unrichtigkeit der Belehrung kann diese Ungenauigkeit aber nur dann führen, wenn die Widerspruchsbehörde einer anderen Körperschaft angehört als die Ausgangsbehörde; denn dann könnte der Adressat der Rechtsbehelfsbelehrung zu dem Fehlschluß verleitet werden, er habe die Klage gegen die Körperschaft zu richten, der die mit der Ausgangsbehörde nicht identische Widerspruchsbehörde angehört (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 30. März 1982 -- IX OE 69/80 -- NJW 1983, 242).
  • BVerwG, 13.12.1978 - 6 C 77.78

    Fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung - Widerspruch - Schriftformerfordernis -

    Auszug aus VGH Hessen, 10.04.1991 - 5 UE 3750/89
    Die Wiedergabe solcher Anforderungen gehört, auch soweit es sich gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO hierbei um zwingende Anforderungen handelt, nicht zum notwendigen Inhalt einer Rechtsbehelfsbelehrung (so zur Rechtsbehelfsbelehrung in Widerspruchsbescheiden: OVG Münster, Beschluß vom 8. September 1981 -- 16 B 796/81 -- NVwZ 1982, 564; für die in § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO geregelten Formerfordernisse bei Erhebung eines Widerspruchs entsprechend: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27. Februar 1976 -- BVerwG 4 C 74.74 -- BVerwGE 50, 248), ist aber jedenfalls dann unschädlich, wenn damit keine unzutreffenden und irreführenden Zusätze verbunden sind, die sich generell eignen, die Erhebung der Klage nennenswert zu erschweren (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1978 -- BVerwG 6 C 77.78 -- BVerwGE 57, 188, 190; Urteil vom 27. April 1990 -- 8 C 70.88 -- ZKF 1990, 254).
  • BVerwG, 27.02.1976 - IV C 74.74

    Anlaufen der Widerspruchsfrist - Rechtsbehelfsbelehrung - Form des Widerspruchs -

    Auszug aus VGH Hessen, 10.04.1991 - 5 UE 3750/89
    Die Wiedergabe solcher Anforderungen gehört, auch soweit es sich gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO hierbei um zwingende Anforderungen handelt, nicht zum notwendigen Inhalt einer Rechtsbehelfsbelehrung (so zur Rechtsbehelfsbelehrung in Widerspruchsbescheiden: OVG Münster, Beschluß vom 8. September 1981 -- 16 B 796/81 -- NVwZ 1982, 564; für die in § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO geregelten Formerfordernisse bei Erhebung eines Widerspruchs entsprechend: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27. Februar 1976 -- BVerwG 4 C 74.74 -- BVerwGE 50, 248), ist aber jedenfalls dann unschädlich, wenn damit keine unzutreffenden und irreführenden Zusätze verbunden sind, die sich generell eignen, die Erhebung der Klage nennenswert zu erschweren (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1978 -- BVerwG 6 C 77.78 -- BVerwGE 57, 188, 190; Urteil vom 27. April 1990 -- 8 C 70.88 -- ZKF 1990, 254).
  • BVerwG, 27.04.1990 - 8 C 70.88

    Auslegung von Prozesserklärungen - Schriftliche Erhebung einer Klage durch einen

    Auszug aus VGH Hessen, 10.04.1991 - 5 UE 3750/89
    Die Wiedergabe solcher Anforderungen gehört, auch soweit es sich gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO hierbei um zwingende Anforderungen handelt, nicht zum notwendigen Inhalt einer Rechtsbehelfsbelehrung (so zur Rechtsbehelfsbelehrung in Widerspruchsbescheiden: OVG Münster, Beschluß vom 8. September 1981 -- 16 B 796/81 -- NVwZ 1982, 564; für die in § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO geregelten Formerfordernisse bei Erhebung eines Widerspruchs entsprechend: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27. Februar 1976 -- BVerwG 4 C 74.74 -- BVerwGE 50, 248), ist aber jedenfalls dann unschädlich, wenn damit keine unzutreffenden und irreführenden Zusätze verbunden sind, die sich generell eignen, die Erhebung der Klage nennenswert zu erschweren (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1978 -- BVerwG 6 C 77.78 -- BVerwGE 57, 188, 190; Urteil vom 27. April 1990 -- 8 C 70.88 -- ZKF 1990, 254).
  • VG Düsseldorf, 28.06.2016 - 22 K 4119/15

    Rechtsbehelfsbelehrung; unrichtig; Schriftform; Niederschrift; Urkundsbeamter

    - "Die Klage muss den Kläger, die Beklagte und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen" - nur den Wortlaut des § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO wieder und kann daher für die Ordnungsgemäßheit der Rechtsbehelfsbelehrung unschädlich sein, vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 10. April 1991 - 5 UE 3750/89 -, Rdn. 26, juris.
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 11.03.2020 - 3 M 770/19

    Anforderungen an die Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheides einer mit der

    Im letzteren Falle würde eine nur gegen den Widerspruchsbescheid erhobene Klage offenkundig jedenfalls im Wege der Auslegung mit Blick auf das Klagebegehren stets auch den Ausgangsbescheid erfassen, der im Widerspruchsbescheid nur bestätigt wird, so dass über den sachdienlich zu stellenden Klageantrag i. S. v. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO nicht belehrt werden muss (vgl. OVG Bautzen, Beschl. v. 14. Juni 2017 - 5 A 406/13 -, juris Rn. 25; BVerwG, Urt. v. 1. September 1988 - 6 C 56.87 -, juris Rn. 10; OVG Schleswig, Urt. v. 17. September 1991 - 2 L 103/91 -, juris Rn. 4 f.; VGH Kassel, Urt. v. 10. April 1991 - 5 UE 3750/89 -, juris Rn. 25; VG Halle/Saale, Beschl. v. 7. Oktober 2008 - 4 B 391/08 -, juris Rn. 5; VG Cottbus, Beschl. v. 10. Oktober 2001 - 6 L 412/01 -, juris Rn. 15 ff.; Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl., § 58 Rn. 8; vgl. zu einem Sonderfall eines Widerspruchsbescheids, in dem die beiden Widersprüche gegen zwei Ausgangsbescheide zurückgewiesen wurden, im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens zu einem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe OVG Greifswald, Beschl. v. 8. Sept. 2004 - 1 O 280/04 -, juris, Rn. 24 ff.).
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Rechtsprechung
   VGH Bayern, 04.06.1991 - 8 C 91.1185   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1991,5453
VGH Bayern, 04.06.1991 - 8 C 91.1185 (https://dejure.org/1991,5453)
VGH Bayern, Entscheidung vom 04.06.1991 - 8 C 91.1185 (https://dejure.org/1991,5453)
VGH Bayern, Entscheidung vom 04. Juni 1991 - 8 C 91.1185 (https://dejure.org/1991,5453)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1992, 334
 
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Wird zitiert von ... (11)

  • VGH Bayern, 30.06.2017 - 22 C 16.1554

    Genehmigung von Windkraftanlagen - Erfolgreiche Beschwerde gegen Aussetzung des

    Denn die gesetzliche Reihenfolge der Instanzen darf nicht dadurch verändert werden, dass das Beschwerdegericht in einem Zwischenstreit über die Aussetzung des Verfahrens gleichsam den gesamten Prozessstoff beurteilt und dem Verwaltungsgericht praktisch das in der Hauptsache zu fällende Urteil vorgibt (BayVGH, B.v. 23.5.1984 - 1 C 83 A.1655 - BayVBl 1984, 755/756 f.; B.v. 4.6.1991 - 8 C 91.1185 - NVwZ-RR 1992, 334).

    In Würdigung der Spruchpraxis anderer Senate des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, wonach Beschwerdeentscheidungen über Beschlüsse nach § 94 VwGO nur dann mit einem Kostenausspruch zu verbinden sind, wenn dieses Rechtsmittel verworfen oder zurückgewiesen wird (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 9.7.2001 - 1 C 01.970 - BayVBl 2002, 444 m.w.N.; B.v. 8.8.2011 - 8 C 11.1451 - juris Rn. 6; B.v. 16.2.2016 - 8 C 15.2617 - juris Rn. 8; B.v. 1.3.2016 - 6 C 15.1364 - juris Rn. 7; B.v. 3.3.2016 - 3 C 15.2578 - juris Rn. 14; B.v. 11.5.2016 - 9 C 16.392 - BayVBl 2017, 352 Rn. 13; B.v. 26.8.2016 - 7 C 16.1226 - juris Rn. 6), hält der beschließende Senat an seiner in den Beschlüssen vom 20. November 2013 (22 C 13.2123 - juris) und vom 2. April 2015 (22 C 14.2701 - juris) zum Ausdruck gelangten Übung fest, auch Beschlüsse, in denen einer Beschwerde gegen eine Aussetzung des Verfahrens stattgegeben wird, mit einer Kostenlastentscheidung zu versehen (ebenso BayVGH, B.v. 4.6.1991 - 8 C 91.1185 [in BayVBl 1992, 215/216 und in NVwZ-RR 1992, 334 insoweit nicht abgedruckt]; a.A. BayVGH, B.v. 27.10.1992 - 12 C 92.1994 - BayVBl 1993, 60; B.v. 25.10.2010 - 6 C 10.2262 - juris Rn. 9).

  • VGH Hessen, 11.12.2009 - 6 E 2989/09

    Aussetzung des Verfahrens in Parallelverfahren

    Auf die gegen einen Aussetzungsbeschluss eingelegte Beschwerde prüft das Beschwerdegericht lediglich das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 94 VwGO in formeller Hinsicht, jedoch grundsätzlich nicht, ob das Verwaltungsgericht auf der Basis seiner materiellen Rechtsauffassung zu Recht eine Vorgreiflichkeit des in einem anderen Verfahren zur Entscheidung anstehenden Rechtsverhältnisses annehmen durfte (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 4. Juni 1991 - 8 C 91.1185 -, NVwZ-RR 1992, 334; Rudisile in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Rdnr. 41 zu § 94 m.w.N.).

    Auch in diesem Fall ist für eine Verfahrensaussetzung nach § 94 VwGO kein Raum und zwar, anders als von dem Verwaltungsgericht angenommen, auch nicht über eine entsprechende Anwendung der Bestimmung (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. Januar 2009 - 4 E 1358/08 -, OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12. Dezember 2008 - 1 O 153/08, VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. Mai 1998 - 14 S 812/98 -, jeweils Juris; Bay.VGH, Beschluss vom 4. Juni 1991 - 8 C 91.1185 -, NVwZ-RR 1992, 334).

  • OVG Niedersachsen, 09.01.2018 - 5 OB 224/17

    Einstellung in Beamtenverhältnis auf Probe; Vorgreiflichkeit im Sinne des § 94

    Die Beschwerde ist gemäß § 146 Abs. 1 VwGO zulässig, weil es sich bei der verwaltungsgerichtlichen Aussetzungsentscheidung nicht um eine prozessleitende Maßnahme im Sinne des § 146 Abs. 2 VwGO handelt, und weil sich der Verwaltungsgerichtsordnung auch im Übrigen ein Beschwerdeausschluss für Aussetzungsbeschlüsse nicht entnehmen lässt (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 4.6.1991 - 8 C 91.1185 -, juris Rn. 7f.; Brem.

    Das Beschwerdegericht prüft also nicht, ob diese materiell-rechtliche Beurteilung zutreffend ist, sondern allein, ob das Verwaltungsgericht auf der Basis seiner materiell-rechtlichen Würdigung des Streitstoffes zu Recht von einer Vorgreiflichkeit des in einem anderen Verfahren zur Entscheidung anstehenden Rechtsverhältnisses ausgegangen ist (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 4.6.1991, a. a. O., Rn. 10; Hess. VGH, Beschluss vom 11.12.2009 - 6 E 2989/09 -, juris Rn. 12).

    Denn anderenfalls würde das Beschwerdegericht in dem die Aussetzung des Verfahrens betreffenden Zwischenstreit den gesamten Streitstoff beurteilen und damit dem Verwaltungsgericht praktisch sein Urteil in der Hauptsache vorgeben, worin eine Verletzung des gesetzlich geregelten Ganges der Entscheidungsfindung und eine Aufhebung der Selbständigkeit der verschiedenen Instanzen läge (Bay. VGH, Beschluss vom 4.6.1991, a. a. O., Rn. 10; Nds. OVG, Beschluss vom 22.7.2013, a. a. O., Rn. 6; Beschluss vom 25.7.2017 - 5 OB 98/17 -).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 12.12.2008 - 1 O 153/08

    Zur Aussetzungsmöglichkeit analog § 94 VwGO

    § 94 VwGO ist indes nicht analog anwendbar, wenn in einem anderen Verfahren - wie hier - lediglich über dieselbe Rechtsfrage oder die Auslegung derselben Rechtsnorm zu entscheiden ist (siehe: OVG LSA, Beschluss vom 31. März 2005 - Az.: 4 O 97/05 - VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. Mai 1998 - Az.: 14 S 812/98 -, zitiert nach juris; BayVGH, Beschlüsse vom 4. Juni 1991 - Az.: 8 C 91.1185 - und vom 18. Juli 1996 - Az.: 4 C 96.1848 -, jeweils zitiert nach juris; a. A. wohl OVG Niedersachsen, Beschluss vom 11. Juni 1998 - Az.: 4 O 1330/98 -, zitiert nach juris).
  • OVG Niedersachsen, 22.07.2013 - 5 OB 146/13

    Rechtmäßigkeit der Aussetzung eines Verfahrens wegen Vorgreiflichkeit bei

    Sie ist gemäß § 146 Abs. 1 VwGO zulässig, weil es sich bei der verwaltungsgerichtlichen Aussetzungsentscheidung nicht um eine prozessleitende Maßnahme im Sinne des § 146 Abs. 2 VwGO handelt, und weil sich der Verwaltungsgerichtsordnung auch im Übrigen ein Beschwerdeausschluss für Aussetzungsbeschlüsse nicht entnehmen lässt (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 4.6.1991 - 8 C 91.1185 -, juris Rn. 7f.; Brem. OVG, Beschluss vom 1.8.2008 - 1 S 89/08 -, juris Rn. 3; Hess. VGH, Beschluss vom 2.1.2013 - 5 E 2244/12 -, juris Rn. 1; Kopp/Schenke, VwGO, 18. Auflage 2012, § 94 Rn. 7; Redeker/von Oertzen, VwGO, 15. Auflage 2010, § 94 Rn. 4).

    Denn andernfalls würde es in dem die Aussetzung des Verfahrens betreffenden Zwischenstreit den gesamten Streitstoff beurteilen und damit dem Verwaltungsgericht praktisch sein Urteil in der Hauptsache vorgeben, worin eine Verletzung des gesetzlich geregelten Ganges der Entscheidungsfindung und eine Aufhebung der Selbständigkeit der verschiedenen Instanzen läge (Brem. OVG, Beschluss vom 1.8.2008, a. a. O., Rn. 5; Bay. VGH, Beschluss vom 4.6.1991, a. a. O., Rn. 10).

  • OVG Niedersachsen, 05.07.2017 - 4 OB 160/17

    Vorheriger Antrag; Aussetzung; Beschwerde; entscheidungserheblich;

    Anders verhält es sich jedoch dann, wenn das Verwaltungsgericht die Sach- und Rechtslage offensichtlich grob fehlerhaft beurteilt hat oder seine Überzeugung erkennbar fehlerhaft nicht aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnen hat oder ein Aufklärungsmangel vorliegt (vgl. Bay. VGH, Beschl. v. 4.6.1991 - 8 C 91.1185 -, NVwZ-RR 1992, 334; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 2.11.1999 - 11 S 1770/99 - Rudisile, a.a.O.).
  • OVG Bremen, 01.08.2008 - 1 S 89/08

    Aussetzung; Vorabentscheidungsersuchen

    Die materielle Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts unterliegt nicht der Überprüfung des Beschwerdegerichts, weil dieses andernfalls in einem Zwischenstreit über die Aussetzung den gesamten Streitstoff beurteilen und damit dem Verwaltungsgericht praktisch sein Urteil in der Hauptsache vorgeben würde; dadurch würde die Reihenfolge, in der die Instanzen mit der Sache zu befassen sind, in ihr Gegenteil verkehrt (vgl. Bayerischer VGH, Beschl. v. 04.06.1991 - 8 C 91.1185 - NVwZ-RR 1992, 334; Rudisile, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Rn 41 zu § 94).
  • VGH Baden-Württemberg, 26.05.1998 - 14 S 812/98

    Aussetzung des Verfahrens wegen eines beim BVerwG zur Frage anhängigen

    Eine darüber hinaus gehende entsprechende Anwendung verliert hingegen die Grundkonzeption der Norm aus dem Auge, daß nämlich die "vorgreifliche" Entscheidung, die Grundlage der Aussetzung ist, unmittelbar für die Entscheidung des aussetzenden Gerichtes rechtliche Auswirkungen haben soll, was jedoch bei einem "Musterprozeß" der hier in Frage stehenden Art gerade nicht zutrifft (vgl. auch BayVGH ,NVwZ-RR 1992, 334).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.01.2009 - 4 E 1358/08

    Voraussetzungen für eine Verfahrensaussetzung

    - 8 C 91.1185 -, NVwZ-RR 1992, 334, sowie vom 8. Januar 1996 - 20 C 95.2962 u.a. -, DÖV 1996, 886; Bader u.a., Verwaltungsgerichtsordnung, 4. Aufl., § 94 Rdn 5; Garloff, in: Posser/Wolff, Verwaltungsgerichtsordnung, § 94 Rdn 3.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.10.2011 - 1 L 85.11

    Aussetzung des Verfahrens; Vorgreiflichkeit; parallel gelagerte Rechtsfragen;

    Die Voraussetzungen für eine Aussetzung nach § 94 VwGO liegen daher nicht vor (vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12. Dezember 2008 - 1 O 153/08 - DÖV 2009, 299, juris, Rn. 6; BayVGH, Beschluss vom 4. Juni 1991 - 8 C 91.1185 - NVwZ-RR 1992, 334, juris Rn. 14).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.01.2009 - 4 E 1358/06
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